PRÜFPFLICHTEN
FÜR ANLAGEN IN ÖSTERREICH
1
- Nach dem Genehmigungsbescheid: Hier werden Auflagen für
die Wartungsrichtlinien der WKA formuliert. Folgende Auflagen sind
typisch für eine WEA der Megawattklasse und beispielhaft aus
einem Bescheid wiedergegeben:
1 |
Kontrolle
der Fundamente mindestens alle 2 Jahre durch einen
SV für Windenergieanlagen |
2 |
Prüfung
des Triebstranges sowie der Funktion der Sicherheitseinsichtungen
spätestens nach 4 Jahren durch einen anerkannten
Sachverständigen |
3 |
Überprüfung
der Schraubenvorspannung der Rotorblattanschlüsse nach
4 Wochen oder nach 300 Betriebsstunden |
4 |
Jährliche
visuelle Kontrolle der Rotorblätter durch einen
Sachverständigen |
5 |
Kontrolle
der Vorspannung der Blattanschlußschrauben alle
2 Jahre. Dokumentation im Wartungsbuch. |
6 |
Prüfung
des Rohrturmes mind. alles 2 Jahre durch einen
SV.auf Erhaltungszustand. |
7 |
Jährliche
Überprüfung des Korrosionsschutzes |
8 |
Jährliche
Kontrolle der Vorspannung der überwiegend dynamisch beanspruchten
Schraubenverbindungen |
9 |
Jährliche
Kontrolle der Verzahnung und der Schmierverhältnisse an
der Übersetzungsstufe Antriebsritzes /Drehkranz der Windnachführung
und der Blattverstellung |
10 |
Steigschutzeinrichtungen
und die dazugehörige persönliche Schutzausrüstung
(Aufstiegsgurte) sind zumindest einmal jährlich
durch eine befugte Person auf Eignung und Verschleiß zu
überprüfen. |
11 |
Nach
Ablauf der Nutzungsdauer (20 Jahre) ist die WKA bei einer
Weiterbenutzung eingehend hinsichtlich Materialermüdung
an allen sicherheitstechnisch relevaten Teilen durch eine akkreditierte
Prüfstelle zu überprüfen. |
2
- Nach dem Elektrizitätswesengesetz § 17: Wiederkehrende
Prüfung alle 10 Jahre
3
- NATIONALE REGELWERKE
NÖ
Elektrizitätswesengesetz 2001(NÖ ElWG 2001)
Burgenländisches
Elektrizitätswesengesetz 2001 - (BL ElWG 2001)
4
- INTERNATIONALE RICHTLINIEN und REGELWERKE; in Österreich
als STAND DER TECHNIK anerkannt
Deutsches
Institut für Bautechnik - DIBT: Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise
für Turm und Gründung (Berlin 2004)
Germanilscher Loyd - GL: Richtlinie für die wiederkehrende
Überprüfung von Windenergieanlagen
Der
Germanische Lloyd ist seit den frühen achtziger Jahren in der
Richtlinien- und Normenarbeit tätig. Die z. Z. gültige
Richtlinie für die Zertifizierung von WEA wurde 1999 neu herausgegeben.
Sie enthält das Zertifizierungsverfahren, Anforderungen an
das Sicherheitssystem und die Materialien, die Ermittlung der Lasten
sowie die Auslegung der verschiedenen Komponenten der Anlage. Außerdem
gibt es Anforderungen für Handbücher, eine Beschreibung
der Geräuschmessungen und ein Kapitel über wiederkehrende
Prüfungen.
5
- IEC Normen
IEC 61400-1 (1999), Ausgabe 2, "Sicherheitsanforderungen"
IEC 61400-2 (1996), Ausgabe 1, "Sicherheit kleiner WEA"
IEC 61400-11 (1998), Ausgabe 1, "Geräuschmeßverfahren"
IEC 61400-12 (1998); Ausgabe 1, "Leistungsverhalten von WEA"
Normentwürfe (Komitee-Entwurf (CD) zur Abstimmung (CDV)):
IEC 61400-13, CDV Dez. 99, "Beanspruchungsmessungen an WEA",
Technische Spezifikation (TS)
IEC 61400-21, CDV März 00, "Netzverträglichkeit von
WEA"
IEC 61400-22, CDV Okt. 99, "Zertifizierung von WEA", TS
IEC 61400-23, CDV Okt. 99, "Blattestverfahren für WEA",
TS
IEC 61400-24, CDV Okt. 99, "Blitzschutz von WEA".
Die
Normen der Reihe IEC 61400 werden von der CENELEC als EN 61400 herausgebracht
und von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission (DKE) nach Übersetzung
ins Deutsche als DIN EN 61400 und VDE 0127.
6
- Richtlinien der Europäischen Union
Maschinen-Richtlinie
(MD-Machine Directive, veröffentlicht im Rahmen der MSV),
Bauprodukten-Richtlinie (CPD-Construction Product Directive)
Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit (EMCD-Electromagnetic
Compatibility Directive, veröffentlicht als Gesetz über
elektromagnetische Verträglichkeit),
Niederspannungs-Richtlinie (LVD-Low Voltage Directive)
Der für die Windenergie wichtigsten Norm IEC 61400-1 wurde
im parallelen Abstimmungsverfahren bisher in Europa nicht zugestimmt.
Während Dänemark und die Niederlande technische Gründe
dafür verantwortlich machten, hat Deutschland aus formalen
Gründen mit Nein stimmen müssen, weil die Norm Anforderungen
an die Betreiber von Anlagen enthält, was den europäischen
Verträgen widerspricht. Anforderungen an die Betreiber sind
national zu regeln und dürfen in harmonisierten Normen nicht
vorgeschrieben werden.
Quelle
Arbeitsgemeinschaft
zur Überprüfung von Windenergieanlagen - Kellinggasse
9 - 1150 Wien - Tel 01 / 969 07 80 - Fax 01 / 969 07 88 - office@iav.at
letzte Änderung 2. Juli 2004
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