Turm und Fundment

Eine Windenergieanlage muss viele Jahre lang der Kraft des Windes standhalten. Ihre Komponenten sind von der Rotorblattspitze bis zum Turmfuß entsprechend dieser Anforderungen zu konstruieren.

Per Definition im Baurecht wird die Maschine von einem Bauwerk getragen. Bei der baurechtlichen Überprüfung der Windenergieanlage wird demnach - genau wie bei jedem anderen Bauwerk vom Funkmast bis zur Litfasssäule - Turm und Gründung mit Fundament, nicht jedoch Gondel und Rotorblätter (separate Prüfung im Rahmen der Anlagen-Zertifizierung) umfasst.

Auslegung von Turm und Gründung:

Die Richtlinie „Windkraftanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung - Fassung März 2004“ des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) wird in Österreich als geltendenes Regelwerk für die Auslegung von Turm und Gründung von WEA anerkannt. Diese Richtlinie beschreibt mögliche Lastsituationen, Windbedingungen Baubestimmungen und Prüfpflichten für den Nachweis, dass die Komponenten den Anforderungen genügen. In der DIBt-Richtlinie werden besondere Bedingungen bei Windenergieanlagen berücksichtigt und ergänzende Regelungen formuliert. Für Fundamente von Windenergieanlagen mit ihren speziellen dynamischen Eigenschaften werden weitgehend die gleichen Regelwerke herangezogen, wie sie auch für andere Bauwerke angewendet werden. Sicherheitsbestimmungen, die auf klassische, ruhende Bauwerke abgestimmt sind, werden also nach DIBt auf die Windenergie übertragen. Die komplexe dynamische Beanspruchung von WEA wird bei Berechnungen für Fundamente kaum berücksichtigt.

Prüfpflichten gem. o.a. DIBt RL 2004:

"Für den Turm ist mindestens eine Sichtprüfung durchzuführen, wobei die einzelnen Bauteile aus unmittelbarer Nähe zu untersuchen und zu untersuchenden Stellen nach Erfordernis zu reinigen bzw. Festzulegen sind"

"Es ist zu prüfen ob die Turmkonstruktion in Hinblick auf die Standsicherheit Schäden (z.B. Korrosion, Risse in den tragenden Stahl- bzw. Betonkonstruktionen und unzulässige Veränderungen gegenüber der genehmigten Ausführung (z. B bezüglich der Vorspannung der Schrauben, der zuässigen Schiefstellung, der erforderlichen Erdauflast auf dem Fundament) aufweist."

" Bei planmäßg vorgespannten Schrauben ist mindestens eine Sicht- und Lockerheitskontrolle durchzuführen"

Prüfintervalle: "...betragen höchstens 2 Jahre, dürfen jedoch auf vier Jahre verlängert werden, wenn durch von der Herstellerfirma autorisierte Fachkundige eine laufende (mindestenms jährliche) Überwachung und Wartung der WEA durchgeführt wird"