Turm
und Fundment
Eine
Windenergieanlage muss viele Jahre lang der Kraft des Windes standhalten.
Ihre Komponenten sind von der Rotorblattspitze bis zum Turmfuß
entsprechend dieser Anforderungen zu konstruieren.
Per Definition
im Baurecht wird die Maschine von einem Bauwerk getragen. Bei
der baurechtlichen Überprüfung der Windenergieanlage wird
demnach - genau wie bei jedem anderen Bauwerk vom Funkmast
bis zur Litfasssäule - Turm und Gründung mit Fundament,
nicht jedoch Gondel und Rotorblätter (separate Prüfung
im Rahmen der Anlagen-Zertifizierung) umfasst.
Auslegung
von Turm und Gründung:
Die Richtlinie
Windkraftanlagen Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise
für Turm und Gründung - Fassung März 2004 des
Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) wird in Österreich
als geltendenes Regelwerk für die Auslegung von Turm und Gründung
von WEA anerkannt. Diese Richtlinie beschreibt mögliche
Lastsituationen, Windbedingungen Baubestimmungen und Prüfpflichten
für den Nachweis, dass die Komponenten den Anforderungen genügen.
In der DIBt-Richtlinie werden besondere Bedingungen bei Windenergieanlagen
berücksichtigt und ergänzende Regelungen formuliert. Für
Fundamente von Windenergieanlagen mit ihren speziellen dynamischen
Eigenschaften werden weitgehend die gleichen Regelwerke herangezogen,
wie sie auch für andere Bauwerke angewendet werden. Sicherheitsbestimmungen,
die auf klassische, ruhende Bauwerke abgestimmt sind, werden also
nach DIBt auf die Windenergie übertragen. Die komplexe dynamische
Beanspruchung von WEA wird bei Berechnungen für Fundamente
kaum berücksichtigt.
Prüfpflichten
gem. o.a. DIBt RL 2004:
"Für den Turm ist mindestens eine Sichtprüfung
durchzuführen, wobei die einzelnen Bauteile aus unmittelbarer
Nähe zu untersuchen und zu untersuchenden Stellen nach
Erfordernis zu reinigen bzw. Festzulegen sind"
"Es
ist zu prüfen ob die Turmkonstruktion in Hinblick auf die Standsicherheit
Schäden (z.B. Korrosion, Risse in den tragenden Stahl-
bzw. Betonkonstruktionen und unzulässige Veränderungen
gegenüber der genehmigten Ausführung (z. B bezüglich
der Vorspannung der Schrauben, der zuässigen Schiefstellung,
der erforderlichen Erdauflast auf dem Fundament) aufweist."
" Bei
planmäßg vorgespannten Schrauben ist mindestens
eine Sicht- und Lockerheitskontrolle durchzuführen"
Prüfintervalle:
"...betragen höchstens 2 Jahre, dürfen jedoch
auf vier Jahre verlängert werden, wenn durch von der Herstellerfirma
autorisierte Fachkundige eine laufende (mindestenms jährliche)
Überwachung und Wartung der WEA durchgeführt wird"
|